Freunde und Förderer der Grundschule "In der Au" e. V.
SATZUNG in der Fassung vom 09.07.2003
§ 1 NAME,
SITZ
- Der
Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Namen "Freunde und Förderer der Grundschule in der Au e.V."
- Sitz
des Vereins ist Landstuhl.
§ 2 ZWECK
- Zusammenschluss
aller Freunde und Förderer, Lehrer, Eltern, Schüler und ehemaligen
Schüler der Grundschule in der Au in Landstuhl.
- Der
Verein wird tätig zum Wohle der Schule und ihrer Schüler. Dies erfolgt
in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem
Elternbeirat.
- Förderung
der Schule und seiner Schüler in kultureller, wissenschaftlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere durch Kauf und Erhaltung von
Lehrmitteln im weitesten Umfang, durch Mitfinanzierung von Maßnahmen,
die dem Schulzweck zu dienen bestimmt sind, wie z.B. Klassenfahrten,
durch Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in persönlicher und
sachlicher Hinsicht.
- Der
Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§
3 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der
Verein verfolgt gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
- Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Dies gilt auch im Fall der Anwendung des §11,2
der Satzung.
- Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins gemäß §2 fremd sind, begünstigt
werden.
§
4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
bereit sind, den in §2 der Satzung festgelegten Zielen und Zwecken des
Vereins dienlich und förderlich zu sein.
- Die
Mitgliedschaft wird durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche
Beitrittserklärung erworben.
- Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds ab, ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung möglich. Sie entscheidet entgültig, wobei der
Antragsteller ein Recht auf Anhörung hat.
- Die
Mitgliedschaft endet:
- Durch
Tod.
- Durch
Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erfolgen und ist jederzeit möglich, wobei der Jahresbeitrag
auch für das Jahr zu entrichten ist, in dem der Austritt
erfolgt.
- Durch
Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Schädigung
des Ansehens oder der Interessen des Vereins, wegen Verstoßes gegen
die Satzung und wenn es mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger
als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung seitens des
Ausgeschlossenen ist möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet
entgültig, wobei der Ausgeschlossene ein Recht auf Anhörung
hat.
- Jedes
Mitglied hat Sitz, Stimme und Rederecht in der Mitgliederversammlung,
ferner das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
- Jede
Änderung der Anschrift ist dem Vorstand mitzuteilen.
§
5 VEREINSORGANE
Organe
des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§
6 VORSTAND
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einer Anzahl von
Beisitzern bei Bedarf.
- Der
Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine
Neuwahl stattgefunden hat.
- Gewählt
ist diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit
erzielt, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, erfolgt auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Wahl gilt für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen.
- Der
Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder vor Ablauf der Wahlzeit abgewählt werden, wenn die Abwahl auf
der Tagesordnung stand.
- Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der
Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, führt deren
Beschlüsse aus, führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das
Vereinsvermögen.
- Der
Vorstand hält mindestens dreimal im Jahr eine Vorstandssitzung ab. Er
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu
protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des
Protokolls.
- Zu
den Vorstandssitzungen sollten je ein Vertreter der Schulleitung und des
Schulelternbeirats eingeladen werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht.
§
7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die
Mitgliederversammlungen finden in Landstuhl statt.
- Die
Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied
des Vorstands.
- Zu
einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen werden. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 4 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die
Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
- Jährlich
muss im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden. Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme
des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands
- Wahl
und Entlastung des Vorstands
- Wahl
der Kassenprüfer
- Festsetzung
des Jahresbeitrags
- Beschlussfassung
über Anträge
- Beschlussfassung
über Satzungsänderungen
- Ausschluss
von Mitgliedern
- Auflösung
des Vereins
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies
verlangen oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einen schriftlichen
Antrag mit Begründung an den Vorstand stellt.
- Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden unterzeichnet.
§
8 KASSENPRÜFER
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei
Jahren und mit einfacher Mehrheit einen Kassenprüfer.
- Der
Kassenprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
seiner Prüfung dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§
9 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
10 WAHLEN
- Die
Wahlen werden durch geheime, schriftliche Abstimmungen vorgenommen.
Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, kann die Wahl auch durch Zuruf
oder Handaufheben vorgenommen werden, wenn niemand widerspricht.
- Nicht
anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine
schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
§
11 AUFLÖSUNG
DES VEREINS
- Der
Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden,
wenn die Auflösung auf der Tagesordnung stand.
- Bei
der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Grundschule in der Au in
Landstuhl zu.